Unsere Satzung

Satzung des Vereins 'Wir in Gärtringen Gewerbeforum e.V.'

§ 1 – Name und Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
  1. Der im Jahr 2017 gegründete Verein führt den Namen „Wir in Gärtringen Gewerbeforum e.V.“.

  2. Er hat seinen Sitz in Gärtringen.

  3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.

  4. Er ist im Vereinsregister beim Registergericht Stuttgart eingetragen.

  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 – Zweck und Aufgaben
  1. Der Verein erstrebt den Zusammenschluss aller Gewerbetreibenden (Industrie, Handel, Handwerk, Dienstleistungen, beratendes und sonstiges Gewerbe) sowie der frei- und heilberuflich Tätigen des Ortes, zwecks Wahrnehmung und Durchsetzung ihrer Interessen auf örtlicher Ebene.

  2. Der Verein hat dabei insbesondere in Ausgestaltung der Zwecke des §52 II AO die Aufgaben:

a. Mit der Gemeindeverwaltung Kontakt zu halten, um die Anliegen der Gewerbetreibenden und der freien Berufe zu kommunalen Fragen vortragen und vertreten zu können,

b. die Mitglieder über Fragen der Gemeindeverwaltung stets aufzuklären,

c. durch gemeinsame Werbeaktionen und Veranstaltungen die Konsumenten auf das örtliche Angebot aufmerksam zu machen,

d. durch geeignete Veranstaltungen den Mitgliedern eine berufliche und allgemeine Weiterbildung anzubieten,

e. durch geselliges Beisammensein den Gemeinschaftsgeist zu pflegen.

§ 3 – Mitgliedschaft
  1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen ab dem 18. Lebensjahr und juristische Personen werden, die seine Ziele unterstützen.

  Diese können sein:

a. Gewerbetreibende aller Art

b. Heil- und freiberuflich Schaffende

c. Freunde des gewerblichen Mittelstands.

  1. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der erweiterte Vorstand. Wird dieser abgelehnt, so kann binnen eines Monats Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden.

  2. Die Mitgliedschaft erlischt

a. durch freiwilligen Austritt 3 Monate vor Ende des Geschäftsjahres in Schriftform.

b. durch Tod. Bei Betrieben, die weitergeführt werden, geht die Mitgliedschaft automatisch auf den Rechtsnachfolger über, wenn dieser in den Vereinseintritt einwilligt.

c. durch Ausschluss, wenn das Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins grob verstoßen hat oder trotz wiederholter Mahnung mit der Beitragszahlung im Rückstand bleibt. Dem auszuschließenden Mitglied ist gleichzeitig Gelegenheit zu einer Anhörung zu geben.
Über den innerhalb 14 Tagen mit eingeschriebenem Brief zugestellten Ausschluss-Beschluss kann der Betroffene binnen eines Monates bei der Mitgliederversammlung Berufung einlegen.

d. durch Auflösung des Vereins.

  1. Bei Austritt oder Ausschluss sind alle dem Verein gehörenden Gegenstände und Daten einem Mitglied der Vereinsführung unaufgefordert und unverzüglich gegen Quittung zurückzugeben.

  2. Auf einstimmigen Beschluss des erweiterten Vorstandes können in der Vereinsarbeit verdiente Mitglieder der Mitgliederversammlung zur Ernennung zu Ehrenmitgliedern vorgeschlagen werden. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder; sie sind jedoch von der Bezahlung der Beiträge befreit.

  3. Die Mitglieder erhalten bei Ausscheiden oder Auflösung des Vereins keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins oder sonstige Anteile am Vereinsvermögen.
§ 4 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Jedes Mitglied soll den Verein nach Kräften fördern und seine Aktivitäten unterstützen. Jedes Mitglied hat das Recht, sich jederzeit an die Mitglieder des Vorstandes zu wenden.

  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge zu entrichten.

  3. Nur ordentliche Mitglieder, bei Kapitalgesellschaften der geschäftsführenden Gesellschafter, bei Personengesellschaften im Rahmen ihrer eingeschränkten Rechtsfähigkeit eine durch den Gesellschaftsvertrag bestimmte geschäftsführende, natürliche Person, haben ein Stimmrecht. Die stimmberechtigten Personen dürfen einen Mitgesellschafter oder Mitarbeiter ihres Betriebes schriftlich bevollmächtigten ihr Stimmrecht wahr zu nehmen.

  4. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
§ 5 – Mitgliedsbeiträge
  1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

  2. Die Mitgliedsbeiträge werden mittels Lastschrift eingezogen.

  3. Zur Festlegung der Beitragshöhe ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
§ 6 – Organe des Vereins
  1. Der Vorstand

a. Der erweiterte Vorstand des Vereins besteht aus:

(1) dem Vorsitzenden,

(2) dessen Stellvertreter,

(3) dem Schriftführer,

(4) dem Schatzmeister

(5) und dem Beirat

b. Geschäftsführender Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Schatzmeister und der Schriftführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Alle Mitglieder des Vorstands müssen Mitglieder des Vereins sein.

c. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegen die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins und die Erledigung der ihm übertragenen Aufgaben. Hierzu kann der geschäftsführende Vorstand andere Vereinsmitglieder als Beiräte hinzuziehen (= erweiterter Vorstand).

d. Beschlussfähig ist der Vorstand, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.

e. Die Sitzungen des Vorstands leitet sein Vorsitzender, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter.

f. Beschlüsse trifft der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

g. Der Vorsitzende lädt zu Vorstandsitzungen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und mit einer Frist von mindestens drei Tagen zuvor ein. Insbesondere über getroffene Beschlüsse ist ein Protokoll zu erstellen; letzteres obliegt dem Schriftführer.

h. Sind weniger als drei Mitglieder des Vorstandes anwesend, so kann der Vorsitzende nach Feststellung der Beschlussunfähigkeit umgehend eine neue Vorstandsitzung einberufen.

i. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

j. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

k. Die Mitglieder des Vorstandes sind für einen Zeitraum von zwei Jahren gewählt. Für den Fall des Ausscheidens oder der Nichtbesetzung des Amtes eines Vorstandsmitglieds kann der erweiterte Vorstand kommissarisch die Nachfolge bis zur nächsten regulären Wahl durch die Mitgliederversammlung wählen.

l. Es besteht die Möglichkeit Vorstandssitzungen online durchzuführen. Einzelheiten hierzu sind in §13 Online-Versammlung geregelt. Die Entscheidung über die Durchführungsform der Vorstandssitzungen obliegt dem geschäftsführenden Vorstand

  1. Der Beirat

a. Der Beirat umfasst bis zu fünf weitere Personen.

b. Bei der Wahl der Beiratsmitglieder soll auf die berufsmäßige Zusammensetzung geachtet werden.

  1. Die Mitgliederversammlung

a. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen und sollte möglichst bis zum 30. April des jeweiligen Jahres durchgeführt worden sein.

b. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, wenn mindestens vier Mitglieder des erweiterten Vorstandes dies fordern oder wenn die Einberufung von 10% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

c. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich im Gemeindeblatt der Gemeinde Gärtringen durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens vierzehn Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.

d. Es besteht die Möglichkeit Mitgliederversammlungen online durchzuführen. Einzelheiten hierzu sind in §13 Online-Versammlung geregelt. Die Entscheidung über die Durchführungsform der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorstand.

§ 7 - Aufgaben des Vorstandes
  1. Der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter hat die Mitgliederversammlung, die Vorstandsitzungen des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstandes zu leiten,

  2. Der Schriftführer hat die Protokolle in den Sitzungen zu führen und gemeinschaftlich mit dem Vorsitzenden die Korrespondenz zu erledigen,

  3. Der Schatzmeister hat die Beiträge einzuziehen und die Kassengeschäfte zu führen. Er hat der Mitgliederversammlung jährlich eine Abrechnung vorzulegen und für das kommende Jahr falls erforderlich einen Haushaltsplan zu unterbreiten.

  4. Die Jahresrechnung ist von zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfern zu prüfen.
§ 8 – Aufgaben der Mitgliederversammlung
  1. Aufgaben der Mitgliederversammlung:

a. Die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorsitzenden, des Jahresabschlusses und des Wirtschaftsplanes (falls erforderlich) des Schatzmeisters und die Berichte der diesbezüglichen Kassenprüfer.

b. Die Entlastung des Vorstands nach erfolgter Aussprache über die in lit. a) genannten Berichte.

c. Die Mitgliederversammlung beschließt daraufhin den Jahresabschluss und den Wirtschaftsplan (falls erforderlich).

d. Wahl des Vorstandes

e. Wahl der Beiratsmitglieder

f. Die Mitgliederversammlung beschließt ferner nach entsprechender Empfehlung des Vorstandes über:

(1) die Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags; die Höhe und Fälligkeit einer Sonderumlage falls erforderlich.

(2) die Bestellung der Kassenprüfer jeweils für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

(3) Satzungsänderungen

(4) die Auflösung des Vereins

  1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt durch Veröffentlichung mindestens 14 Tage vorher und unter Angabe der Tagesordnung im Gemeindeblatt der Gemeinde Gärtringen.

  2. Mitglieder können Anträge, die auf der Mitgliederversammlung behandelt/über die entschieden werden soll, bis spätestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden in Textform einreichen.

  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies von mindestens 4 Mitgliedern des erweiterten Vorstandes oder von einem Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragt wird.

  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

  5. Bei Wahlen kann die Versammlung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlleiter übertragen werden.

  6. In der Regel finden die Abstimmungen einschließlich Wahlen offen statt. Verlangt ein anwesendes Mitglied, dass schriftlich/geheim abzustimmen/zu wählen ist, muss dies geschehen.

  7. Die satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

    Eine Ausnahme gilt lediglich im Falle der Vereinsauflösung nach §15, Zif.2 dieser Satzung.
  1. Auch kann sich ein Mitglied bei der Mitgliederversammlung nicht durch ein anderes Vereinsmitglied oder durch einen Dritten vertreten lassen, ausgenommen der in §4, Abs.3 genannten Bevollmächtigten. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

  2. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Die Satzungsänderung ist bereits als Tagesordnungspunkt in der entsprechenden Einladung mit satzungsgemäßer Fristwahrung benannt worden; der neue Satzungstext wurde beigefügt.

    Satzungsänderungen die sich formal aus aufsichts-, gerichts- oder finanzbehördlichen Gründen ergeben, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Die Änderungen müssen dann allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt werden.
  1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind Protokolle anzufertigen. Diese sind von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen, wobei mindestens eine dieser Unterschriften die des Versammlungsleiters ist.
§ 9 – Kassenprüfer
  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand oder dem erweiterten Vorstand angehören dürfen. Sie prüfen die Vereinskasse auf Ordnungsmäßigkeit der Buchführung wie auch die Belege auf sachliche und rechnerische Richtigkeit und berichten hierüber der Mitgliederversammlung.

  2. Über Beanstandungen ist das Präsidium rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung zu unterrichten.

  3. Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre. Die Widerwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig. Die Mitgliederversammlung kann stattdessen oder zusätzlich einen qualifizierten Dritten (z.B. Steuerberater) beauftragen.

  4. Wird durch das Ausscheiden eines Kassenprüfers die Mindestanzahl von zwei Kassenprüfern unterschritten, kann der erweiterte Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch berufen.
§ 10 – Ordnungen
  1. Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein Ordnungen und Regelungen geben, z. B. Geschäftsordnung, Finanzordnung, Beitragsordnung, Datenschutzordnung.

  2. Die Ordnungen und Regelungen sind vom erweiterten Vorstand zu beschließen, solange diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt.
§ 11 – Datenschutz
  1. Unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) werden zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder des Vereins erhoben und in dem vereinseigenen IT-System gespeichert, genutzt und verarbeitet.

  2. Der Verein erlässt eine Datenschutzordnung, in der weitere Einzelheiten der Datenerhebung und der Datenverwendung sowie technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten aufgeführt sind.

  3. Um die Aktualität der gemäß §11, Abs.1 erfassten Daten zu gewährleisten, sind die Mitglieder verpflichtet, Veränderungen umgehend dem Verein mitzuteilen.

  4. Allen für den Verein tätigen Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§12 – Haftung der Organmitglieder und Vertreter
  1. Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

  2. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.

  3. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§ 13 – Online Versammlungen
  1. Jedes Organ des Vereins kann seine Versammlung im Internet als Online-Versammlung durchführen. Es ist sicherzustellen, dass eine Teilnahme mit gängigen Programmen (Webbrowser, E-Mail-Client, Konferenzsoftware ...) möglich ist.

  2. Wird zu einer Online-Versammlung eingeladen, muss die Einladung neben der Tagesordnung auch die Internetadresse (URL) und die Zugangsdaten zur Online-Versammlung enthalten. Zusätzlich wird auch die Art und Weise der technischen Durchführung beschrieben.

  3. Die Kommunikation erfolgt ausschließlich innerhalb der festgelegten Gruppe von Teilnehmern (geschlossenen Benutzergruppe), wobei die Identifizierung der Teilnehmer zweifelsfrei erfolgen muss.

  4. Es findet eine Zugangskontrolle statt: Sämtliche teilnahmeberechtigten Personen erhalten zu diesem Zwecke die Zugangsberechtigungsdaten sowie ein Passwort, das nicht für andere Zwecke verwendet werden darf.

  5. Die Mitglieder verpflichten sich, die Legitimationsdaten und das Passwort keinem Dritten zugänglich zu machen.

  6. Die Anmeldung zur Online-Versammlung weist den Berechtigten als Teilnehmer aus.

  7. Während der Online-Versammlung sind Abstimmungen und Wahlen möglich. In wichtigen Fragen erfolgen Abstimmungen und Wahlen unter Nutzung geeigneter technischer Mittel.

  8. Der Vorstand hat für die technisch einwandfreie Durchführung der Online-Versammlung Sorge zu tragen.
§ 14 – Vereinsvermögen
  1. Das Vermögen des Vereins dient ausschließlich der Erfüllung seiner Aufgaben. Die Verwaltung obliegt dem Vorstand.

  2. Dabei dürfen die Mittel des Vereins nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstig.

  4. Die Prüfung der Vereinskasse erfolgt jährlich und rechtzeitig vor der jährlichen Mitgliederversammlung durch die Kassenprüfer. Sie erstatten auf der jährlichen Mitgliederversammlung hierüber Bericht.
§ 15 – Auflösung des Vereins
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu der unter Angabe des Tagesordnungspunktes; „Auflösung des Vereins“ mindestens 14 Tage zuvor schriftlich und durch Veröffentlichung im Gemeindeblatt der Gemeinde Gärtringen eingeladen wurde.

  2. Diese Versammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn mindestens 25% der Mitglieder anwesend sind. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

  3. Ist weder eine Beschlussfähigkeit noch eine qualifizierte Stimmenmehrheit gemäß des letzten Satzes gegeben, so ist eine erneute Mitgliederversammlung einzuberufen. Für den auf dieser Mitgliederversammlung zu treffenden Auflösungsbeschluss gibt es keine Einschränkungen hinsichtlich der Beschlussfähigkeit. Auch hier haben jedoch mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder für die Auflösung zu stimmen.

  4. Das Vereinsvermögen fällt bei Auflösung des Vereins als Spende einer gemeinnützigen Einrichtung entsprechend dem Beschluss der auflösenden Mitgliederversammlung zu.
§ 16 – Liquidation

Die Liquidation erfolgt durch die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes als Liquidatoren.

§ 17 – Inkrafttreten, Gleichstellung
  1. Die Neufassung der Satzung tritt durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 04.07.2022 in Kraft und ersetzt die bisherige Satzung.

  2. In der Satzung wurde auf die ständige Formulierung der weiblichen und männlichen Form verzichtet. Der Grundsatz, dass auch durch die Sprache der Gleichberechtigung von Frau und Mann Rechnung getragen werden muss, soll dadurch nicht in Frage gestellt werden.

Gärtringen, den 04.07.2022

gez. Vorsitzende Tanja Schäberle

gez. Stellvertretende Vorsitzende Jutta Weinle-Günter

gez. Schriftführerin Susanne Löhnert

gez. Schatzmeisterin Alexandra Stäbler